6.1 als im Vordergrund stehendes Hauptbegehren verstehe (vi-Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191), noch dem Verständnis der Verfahrensparteien (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 6 f., 128; Berufungsantwort Kläger, S. 10 [leicht anders hingegen S. 86, 103]; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7, 12). Im Hinblick auf die Kostenfolgen bleibt dennoch anzumerken, dass die Vorinstanz die weiteren geltend gemachten Feststellungsansprüche zwar grundsätzlich als berechtigt einstufte, infolge Gutheissung des Hauptbegehrens aber weder bis zum Schluss prüfte (vi-Ent-scheid, S. 76-175, insbes. S. 186-189) noch separat zum Urteil erhob.