1 zugleich auch eine Gutheissung der Klagebegehren Ziff. 6.2.1-6.2.11 erblicken wollte, da sich diese teilweise – und mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse zu Recht – bloss auf die Beklagten 1 und 2 bezogen (so ausdrücklich Ziff. 6.2.2, 6.2.3, 6.2.6, 6.2.7, 6.2.8). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Eine solche Interpretation entspricht weder der erkennbaren Intention der Vorinstanz, die in ihrer Begründung wiederholt andeutete, dass sie das Klagebegehren Ziff. 6.1 als im Vordergrund stehendes Hauptbegehren verstehe (vi-Entscheid, S. 69, 74 f., 172, 188-191), noch dem Verständnis der Verfahrensparteien (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 6 f., 128;