1 des angefochtenen Entscheids niemand für irgendetwas und erst recht nicht für "alle Berichte verurteilt wurde" (Hervorhebung hinzugefügt). Vielmehr stellte die Vorinstanz damit – im Sinne des Klagebegehrens Ziff. 6.1 und in Achtung des Dispositionsgrundsatzes – lediglich fest, dass die Kläger 1 und 2 durch die Kampagne widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurden und die Beklagten 1-3 an der einen wesentlichen Bestandteil dieser Kampagne bildenden Berichterstattung in den ON mitwirkten. Anders (d.h. im Sinne einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes) würde es sich bloss dann verhalten, wenn man in Dispositiv Ziff. 1 zugleich auch eine Gutheissung der Klagebegehren Ziff.