Als solche nannte sie die Berichterstattung der Beklagten, die publizierten Leserbriefe und die Beiträge auf der Face- book-Seite der Beklagten 1 zu den angeführten elf Themen. Diese rein redaktionellen Änderungen sind mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Berichterstattung nicht danach unterschied, welchen Anteil die einzelnen Beklagten daran hatten. Auch die dem Strafrecht entliehene Wortwahl, der sich die Beklagten 2 und 3 in diesem Zusammenhang auf S. 13 ihrer Berufung bedienen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Feststellung in Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids