Weiter ist unverkennbar, dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren nicht wortwörtlich zum Entscheid erhob. Zum einen orientierte sie sich bei der Ausformulierung von Dispositiv Ziff. 1 näher am Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ("Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen") und zum andern bezeichnete sie zum besseren Verständnis ergänzend die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die "persönlichkeitsverletzende Kampagne" zusammensetze (Abs. 1 und 2). Als solche nannte sie die Berichterstattung der Beklagten, die publizierten Leserbriefe und die Beiträge auf der Face- book-Seite der Beklagten 1 zu den angeführten elf Themen.