11 A-D; vi-act. 22 A-C; vi-act. 37 ff.). Ohnehin reichen aber bereits die fraglos alle Beklagten betreffenden Ausführungen der Klagebegründung unter den Titeln "III. Materielles" (vgl. S. 50-195) und "5. Feststellungsbegehren" (S. 287-301) aus, um zu erkennen, welche Sachverhalte die Kläger unter dem Oberbegriff "KESB-Kampagne" zusammengefasst haben wollten und wogegen sich die Beklagten zu verteidigen hatten. Indem die Vorinstanz inhaltlich über dieses Begehren befand, missachtete sie das Bestimmtheitsgebot nicht. - 56 -