Was die Beklagten 2 und 3 gegen diese Erkenntnis vortragen lassen (Berufung, S. 12 f.), mag nicht generell falsch sein, ist aber jedenfalls unter den gegebenen Umständen hier nicht zutreffend: So ist vorliegend von vornherein insofern ausgeschlossen, dass sich ihre Vertretung nicht mit sämtlichen Begehren und Begründungssträngen der Kläger befasste, als es sich bei dieser im erstinstanzlichen Verfahren noch jeweils um dieselbe(n) Person(en) handelte, welche auch die Beklagte 1 zu vertreten hatte(n) (vi-act. 11 A-D;