58 N 10; PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 8). Ebenso wenig ist es dem Gericht verwehrt, im Falle des Klageschutzes im Dispositiv des Entscheids eine vom Rechtsbegehren abweichende Formulierung zu wählen, wenn dies zur Verdeutlichung notwendig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 6.5; BGer 5A_658/2014 E. 3.4).