221 N 25). Das Rechtsbegehren muss daher grundsätzlich so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 28; PAHUD, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 221 N 7; BGE 137 III 617 E. 4.3). Das mit einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) angerufene Gericht soll klar erkennen können, welches Recht oder Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellung sein soll, - 55 -