2.4.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (sog. Dispositionsgrundsatz). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren (BGer 4A_440/2014 E. 3.3; BGer 4A_307/2011 E. 2.4). Darin gibt die klagende Partei bekannt, was sie vom Gericht zugesprochen erhalten will (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 25).