2.4 Verletzung des Dispositionsgrundsatzes, ungenügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ziff. 6 (Feststellungsklage) 2.4.1 Die Beklagten 2 und 3 werfen der Vorinstanz sodann eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vor. Zum einen sei das klägerische Feststellungsbegehren zu unbestimmt gewesen, um beurteilt werden zu dürfen, und zum andern habe die Vorinstanz den Klägern letzten Endes mehr und/oder etwas anderes zugesprochen, als diese damit verlangt hätten (Berufung, S. 11-14).