Berufungsantwort Beklagte 1, S. 8) –, dass die Beklagte 1 die beanstandeten Äusserungen direkt oder sinngemäss nochmals veröffentlichen könnte. Daran ändert schliesslich nichts, dass die Beklagte 1 das Vorliegen einer widerrechtlichen Kampagne in ihrer (späteren) Berufungsantwort (S. 12 [im Ansatz bereits S. 7]) abermals bestritt. Darin mag zwar ein gewisser Widerspruch zu ihrer initialen, von Einsicht zeugenden Reaktion auf den vorinstanzlichen Zwischenentscheid liegen, doch ist dieser offenkundig auf prozesstaktische Überlegungen hinsichtlich des noch offenen Streitpunkts Genugtuung zurückzuführen, in welchem Zusammenhang die angesprochene Bestreitung letztlich auch fiel.