und die [Klägerin 2]" (Dispositiv Ziff. 1) beurteilten Berichterstattung einsehe und der Zwischenentscheid bei ihr Eindruck hinterlassen habe. Selbst die Kläger erachteten es in ihrer Berufung (S. 15) deshalb als fraglich, ob von der Beklagten 1 noch eine Verletzungsgefahr ausgehe. In der Tat fehlten bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung konkrete Anhaltspunkte dafür – die befürchtete Übernahme durch den Beklagten 2 blieb bislang reine Spekulation (Berufung, S. 15 unter Hinweis auf kläg.act. 392; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 8) –, dass die Beklagte 1 die beanstandeten Äusserungen direkt oder sinngemäss nochmals veröffentlichen könnte.