2.3.4.2 Anders verhält es sich mit der Beklagten 1: Nicht nur hat sie den vorinstanzlichen Zwischenentscheid umgehend und ausdrücklich akzeptiert (vi-act. 68); sie hat in Übereinkunft mit den Klägern (noch bevor die beiden hier zu behandelnden Rechtsmittel ergriffen wurden) sämtliche beanstandeten Publikationen aus den Archiven gelöscht, obschon sie eigentlich bloss zur Kennzeichnung derselben als Teil einer widerrechtlichen Kampagne verpflichtet gewesen wäre (Berufung, S. 14; Berufungsantwort Beklagte 1, S. 7 und 12 f.; Berufungsantwort Kläger, S. 10; vgl. zur Löschung der Face- book-Kommentare auch Berufung