Die in anderen Zeitungen abgedruckten Äusserungen des Beklagten 2, die soeben erwähnten Beiträge auf dem Newsportal "[Name]" wie auch sämtliche Eingaben der Beklagten 2 und 3 im Berufungsverfahren (vgl. Berufung, S. 27-83, 106-114, 119-127; Berufungsantwort, S. 11- 37) sodann haben gemein, dass darin jeweils jede Unrechtmässigkeit der beanstandeten Publikationen von der Hand gewiesen wird. Soweit die Beklagten 2 und 3 schliesslich an unzähligen Stellen ihrer Berufungsantwort (S. 10-37) einwenden, einige der - 53 -