2.3.4.1 Was dabei die Beklagten 2 und 3 anbelangt, fällt Folgendes in Betracht: Zwar mögen diese mittlerweile nicht mehr für die Beklagte 1 tätig sein, dennoch sind sie in der Medienlandschaft immer noch gut vernetzt. Dies zeigt sich allein schon an den zahlreichen Publikationsorganen, in denen sich der Beklagte 2 zum vorinstanzlichen Entscheid äusserte (vgl. die unverzüglich vorgebrachten kläg.act. 386, 387, 390, 391, 393, 394, 395, 396 und 397).