2.3.4 Wichtiger ist aber ohnehin die Frage, ob von den Beklagten weiterhin eine unmittelbar drohende Verletzungsgefahr ausgeht, da die Vorinstanz die Unterlassungsklage aus anderen Gründen abwies und die Kläger diese im Berufungsverfahren gutgeheissen haben wollen. Diesbezüglich ist nun aber zwischen den Beklagten 2 und 3 einerseits und der Beklagen 1 andererseits zu unterscheiden und sind die erwähnten Tatsachen (wie auch die Freistellung des Beklagten 2 per [___Datum___] 2017 [Beilage 2 zur Berufungsantwort Beklagte 1]) trotz allfällig verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGer 4A_229/2017 E. 3; BGer 4A_429/2018 E. 4).