Beilagen 2-4 zur Berufungs-antwort der Beklagten 1). Diese – der Vorinstanz erst nach Eröffnung des Zwischenentscheids im Dispositiv zugetragenen (vgl. vi-act. 76) – Tatsachen durften selbstredend keine Berücksichtigung mehr finden (s. dazu E. II.3.1).