Ebenso brauchte die Vorinstanz bezüglich der Verletzungsgefahr nicht zwischen den einzelnen Beklagten zu unterscheiden, verzichteten diese doch darauf, die Entlassung und [_______] Freistellung des Beklagten 3 sowie die einen Tag vor der Hauptverhandlung ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten 2 anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Berufungsantwort der Beklagten 2 und 3; - 52 -