Die Vorinstanz durfte bereits aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten, also des Ausmasses der beanstandeten Berichterstattung, zur Auffassung gelangen, dass die künftige Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen im Urteilszeitpunkt gegeben war (vi-Entscheid, S. 192). Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird umso deutlicher, wenn man in Betracht zieht, dass die bis dahin noch gemeinsam anwaltlich vertretenen Beklagten sämtliche der beanstandeten Äusserungen, Passagen, Artikel und Fallberichterstattungen als rechtmässig verteidigt und das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne bestritten hatten (schon Klageantwort, S. 13-152; Duplik, S. 41-76, 80 f., 84-88).