2.3.3 Soweit sich die angesprochenen Einwände der Beklagten gegen die Beurteilung der drohenden Verletzungsgefahr im vorinstanzlichen Entscheid richten, erweisen sie sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz durfte bereits aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten, also des Ausmasses der beanstandeten Berichterstattung, zur Auffassung gelangen, dass die künftige Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen im Urteilszeitpunkt gegeben war (vi-Entscheid, S. 192).