BGer 5A_286/ 2012 E. 2.4.2). Dies gilt insbesondere, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzung einstweilen einstellte, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2.e; BGer 4A_38/2014 E. 2.3.1). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr liegen etwa vor, wenn der Beklagte bereits vorbereitende Anstalten traf und eine Unterlassungspflicht schlechthin von sich weist (vgl. BK-MARKUS, Art. 84 ZPO N 9; BSK ZPO- DORSCHNER, Art. 84 N 19). So oder anders muss die unmittelbar drohende Verletzungsgefahr als materielle Anspruchsvor-aussetzung (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff.