2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Ein derartiges Unterlassungsbegehren setzt voraus, dass eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit unmittelbar droht. Davon ist auszugehen, wenn das Verhalten des Beklagten eine bevorstehende oder erneute Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt.