Beides wird sowohl von den Beklagten 2 und 3 als auch von der Beklagten 1 in ihrer jeweiligen Berufungsantwort in Abrede gestellt. Zur Begründung wird weitgehend übereinstimmend ausgeführt, dass seit Ende September 2016 keine Artikel zu den von den Unterlassungsbegehren betroffenen Themen mehr in den ON erschienen seien und dass die Beklagte 1 das Arbeitsverhältnis mit den Beklagten 2 und 3 aufgelöst habe, wobei im Falle des Beklagten 3 die Kündigung und die [______] Freistellung noch vor und im Falle des Beklagten 2 die Kündigung vor und die [____