2.3.1 Strittig ist weiter auch, ob von den Beklagten 1-3 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsberatung noch eine unmittelbar drohende Verletzungsgefahr ausging und – falls ja – ob eine solche auch im Berufungsverfahren fortbesteht. Beides wird sowohl von den Beklagten 2 und 3 als auch von der Beklagten 1 in ihrer jeweiligen Berufungsantwort in Abrede gestellt.