394-397]) oder öffentlich über die Hintergründe der von einer gegenüber dem anderen Betroffenen ausgesprochenen Kündigung spekuliert wird (kläg.act. 418-421 [s. zu deren Zulässigkeit E. II.3.3 hiervor]). Dass beide Kläger bis heute ununterbrochen über ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen verfügen, ist unter den gegebenen Umständen daher ohne Weiteres zu bejahen. 2.3 Bestehen bzw. Fortbestehen einer drohenden Verletzungsgefahr