auszuwirken (vgl. vi-Entscheid, S. 194). Es kommt hinzu, dass die Einstellung persönlichkeitsverletzender Äusserungen noch lange nicht bedeutet, dass der Störungszustand (verstanden als Gedankenbild in den Köpfen des Publikums) nicht weiter bewirtschaftet wird. Die Aktualität früherer Äusserungen kann auch dadurch aufrechterhalten werden, dass beispielsweise die Leser über damit zusammenhängende Gerichtsverfahren auf dem Laufenden gehalten werden (kläg.act. 311-317; vgl. auch die unverzüglich [vor {vi-act. 76} oder mit Berufung] vorgebrachten echten Noven [kläg.act. 386, 387, 390; 394-397]) oder öffentlich über die Hintergründe