2.2.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Entgegen dem, worauf die Beklagten 2 und 3 hier offenbar hinauswollen, setzt schon der Gesetzeswortlaut nicht voraus, dass die Verletzungshandlung andauert oder ohne Feststellung der Widerrechtlichkeit unaufhörlich weitere gleichartige Verletzungen drohen oder erfolgen (könnten). Angesichts der Beseitigungsfunktion, die der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage innewohnt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 14.29; BGE 122 III 449 E. 2.a S. 452;