28a Abs. 1 ZGB auseinander (vgl. vi-Entscheid, S. 37 f. insbes. unter Bezugnahme auf HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., N 14.29 f. sowie m.w.H.) und stellte sich die Frage nach der Subsidiarität so – wie von den Beklagten aufgeworfen – gar nicht, zumal sich das Löschungsbegehren gegen einzelne Ausdrücke, Formulierungen oder Passagen richtete, während sich das - 49 -