Dafür verweisen sie auf S. 97 ihrer Duplik, wo sie allerdings bloss die klägerische Behauptung (Replik, S. 9 f.) weiterer tendenziöser und sogar persönlichkeitsverletzender Artikel bestritten hatten. Hingegen berufen sie sich nicht mehr darauf, dass ein solches Interesse auch deshalb fehle, weil die Feststellungsklage subsidiär zum klägerischen Beseitigungsbegehren sei (vgl. Replik, S. 8 f.). Ohnehin setzte sich bereits die Vorinstanz ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Feststellungsklage und den übrigen Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB auseinander (vgl. vi-Entscheid, S. 37 f. insbes.