Sie begründen dies nunmehr aber damit, dass seit Einreichung der Klage bis zum Entscheid der Vorinstanz während rund eineinhalb Jahren keine die Persönlichkeit der Kläger verletzenden Artikel in den ON erschienen seien, weshalb bereits im Urteilszeitpunkt keine Störungswirkung mehr bestanden habe (Berufung, S. 8 f.). Dafür verweisen sie auf S. 97 ihrer Duplik, wo sie allerdings bloss die klägerische Behauptung (Replik, S. 9 f.) weiterer tendenziöser und sogar persönlichkeitsverletzender Artikel bestritten hatten.