2.2.1 Die Beklagten 2 und 3 halten im Berufungsverfahren daran fest, dass auf Seiten beider Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage (Ziff. 6) zu verneinen sei (vgl. Replik, S. 8 f.; vi-act. 53, S. 4; Plädoyernotizen Beklagte, S. 6). Sie begründen dies nunmehr aber damit, dass seit Einreichung der Klage bis zum Entscheid der Vorinstanz während rund eineinhalb Jahren keine die Persönlichkeit der Kläger verletzenden Artikel in den ON erschienen seien, weshalb bereits im Urteilszeitpunkt keine Störungswirkung mehr bestanden habe (Berufung, S. 8 f.).