Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die diesbezügliche Klageänderung auch hinsichtlich der Beklagten 2 und 3 zu Recht als zulässig (vi-Entscheid, S. 47). Inwiefern diesen dadurch die Verteidigung übermässig erschwert worden wäre, vermögen sie allein mit dem zu kurz greifenden Hinweis (vgl. E. 2.4.3 hernach) darauf, dass sie ohne die Klageänderung vor Vorinstanz obsiegt hätten, jedenfalls nicht darzutun (Berufung, S. 10 f.). 2.2 Fehlendes bzw. nicht mehr vorhandenes Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage