28a Abs. 1-3 ZGB). Soweit also ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen dem mit der Klage neu eingebrachten Feststellungsbegehren und dem ursprünglichen Löschungsbegehren besteht, was offenkundig der Fall ist und von den Beklagten 2 und 3 auch gar nicht in Abrede gestellt wird, besteht ein solcher eben auch zwischen Ersteren und den übrigen Begehren gemäss Klagebewilligung (so schon vi-Entscheid, S. 47). Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die diesbezügliche Klageänderung auch hinsichtlich der Beklagten 2 und 3 zu Recht als zulässig (vi-Entscheid, S. 47).