die persönlichkeitsverletzenden Publikationen erzielten Gewinns [Ziff. 5]) unterscheiden. Mit den in der Klagebewilligung festgehaltenen Begehren machten die Kläger im Gegenteil gestützt auf ein und denselben Lebensvorgang (d.h. in den ON vom 25. September 2014 bis 18. Februar 2016 abgedruckte Beiträge und Leserbriefe) sowie basierend auf derselben Rechtsgrundlage (s. vi-act. 1.A: "Streitgegenstand: Persönlichkeitsverletzung") nebeneinander mehrere Ansprüche einerseits gegen die Beklagte 1 (als Zeitungsherausgeberin) und andererseits gegen die Beklagte 1 und die Beklagten 2 und 3 (als Verleger und Chefredaktor bzw. Redaktor der Zeitung) geltend (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 ZGB).