Nicht gefolgt werden kann den Beklagten 2 und 3 hingegen in Bezug auf die von ihnen aus diesen Erkenntnissen gezogenen Schlüsse: Vorliegend ging der Klage vom 9. August 2016 (vi-act. 1) ein Schlichtungsverfahren voraus, in welches sämtliche Beklagten als einfache passive Streitgenossen miteinbezogen wurden. Gemäss der mangels Einigung ausgestellten Klagebewilligung vom 26. Mai 2016 (vi-act. 1.A) richteten sich dabei zwar bloss die Unterlassungs- (Ziff. 2) und das Genugtuungsbegehren des Klägers 1 (Ziff. 6) auch gegen die Beklagten 2 und 3.