Ebenso ist überall dort, wo dem Prozess ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat, das Vorliegen einer Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO in der Tat eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen ein Nichteintreten zur Folge hat (Art. 59 f. ZPO; BGE 139 III 273 E. 2.1). Die Rechtsbegehren in der Klage müssen daher – insoweit ist den Beklagten 2 und 3 ebenfalls noch zu folgen – grundsätzlich (auch in personeller Hinsicht) mit jenen in der Klagebewilligung übereinstimmen, es sei denn, die Gegenpartei stimme der Beurteilung eines geänderten oder neuen Anspruchs zu (lit. b) oder dieser stünde mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang (Art.