2.1.2 Die Beklagten 2 und 3 machen zu Recht geltend, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung für Streitigkeiten der vorliegenden Art die Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens vorschreibt (Art. 197 ff. ZPO) und dass ein solches nach Ansicht verschiedener Autoren im Falle einer passiven einfachen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen durchgeführt werden muss (etwa BSK ZPO- RUGGLE, Art. 71 N 27; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 71 N 9). Ebenso ist überall dort, wo dem Prozess ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat, das Vorliegen einer Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art.