die Beklagte 1 bezogen gehabt hätten. Weil für jeden einzelnen passiven Streitgenossen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse und es für die Zulässigkeit der Klageänderung an einer Zustimmung ihrerseits sowie an einem voraussehbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem neuen Feststellungsbegehren und den gemäss Klagebewilligung auch gegen sie gerichteten Unterlassungs- und Genugtuungsbegehren mangle, sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und habe, was sie beide anbelange, stattdessen ein Nichteintreten zu ergehen (Berufung, S. 9-11).