2.1.1 Die Beklagten 2 und 3 machen zunächst geltend, es fehle bezüglich der Feststellungsklage gegen sie an einer gültigen Klagebewilligung. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass es sich beim Klagebegehren Ziff. 6 (Feststellungsklage) um ein Rechtsbegehren handle, welches in der Klagebewilligung noch nicht enthalten gewesen sei. Dieses möge zwar die gleichen Fälle betreffen, welche bereits Gegenstand des klägerischen Löschungsbegehrens gemäss Klagebewilligung gewesen seien, doch habe die Vorinstanz übersehen, dass sich die Löschungsbegehren nur auf - 47 -