9 und Dispositiv Ziff. 6) und schliesslich – auch unabhängig von den vorgenannten Punkten – die erstinstanzliche Gerichts- und Parteikostenregelung (Dispositiv Ziff. 7 und 8). Vom Aufbau her rechtfertigt es sich dabei, im Folgenden zunächst diejenigen Einwände beider Berufungen zu prüfen, die grundlegende Aspekte zum Gegenstand haben (Klagebewilligung; Rechtsschutzinteresse; Verletzungsgefahr; ausreichende Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens und der Unterlassungsbegehren; Aktivlegitimation der Klägerin 2; Passivlegitimation der Beklagten 2 und 3), alsdann – gegebenenfalls – auf jene betreffend den Kern der vorliegenden Auseinandersetzung, d.h. die Persönlichkeitsverletzung(en),