Von der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Wirkung der Berufungsanträge miterfasst wird immerhin aber Dispositiv Ziff. 4 betreffend Urteilspublikation, dies allerdings bloss insofern, als diese inzwischen rechtskräftige Verpflichtung der Beklagten 1 das gesamte Dispositiv umfasst und dieses wiederum vom Schicksal der beiden Berufungen abhängt (vgl. REETZ/ HILBER, ZPO Komm., Art. 315 N 21).