klagten 2 und 3 im Hauptpunkt gutgeheissen werden, doch spielt dies nach dem Gesagten keine Rolle. Damit ist grundsätzlich auch nicht mehr darüber zu befinden, wer für die Löschung persönlichkeitsverletzender Kommentare auf der Facebook-Seite einer Zeitungsherausgeberin ins Recht gefasst werden kann (weitgehend unerheblich daher Berufung Beklagte 2 und 3, S. 20-24). Ohnehin könnte diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 179-182). Von der die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Wirkung der Berufungsanträge miterfasst wird immerhin aber Dispositiv Ziff.