71 Abs. 3 ZPO) und das Urteil, das zu ergehen hat, kann für jeden unterschiedlich ausfallen. Weil diese Unabhängigkeit im Rechtsmittelverfahren fortbestehen bleibt, kann jeder einfache Streitgenosse getrennt und selbständig Berufung ergreifen, wobei er jeweils nur jenen Teil des Entscheids anfechten darf, der ihn betrifft; die Gegenpartei kann ihrerseits frei entscheiden, ob sie gegen einen oder gegen mehrere Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegen will. Dementsprechend ist der Eintritt der (materiellen) Rechtskraft für jeden Streitgenossen und Gegner der Streitgenossen jeweils gesondert zu prüfen (BGE 140 III 520 E. 3.2.2; BGer 4A_632/2012 E. 1; BSK ZPO-RUGGLE, Art.