49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 OR) auch erlaubt hätte, gegen jeden oder auch nur einzelne von ihnen separat vorzugehen. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verbindung lose und die Mehrheit von Streitgegenständen und Parteien bestehen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 13 N 37 ff.). Die einfachen Streitgenossen können den Prozess unabhängig voneinander führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO) und das Urteil, das zu ergehen hat, kann für jeden unterschiedlich ausfallen.