1.2 Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 5 f.) nichts, dass die Vorinstanz den in den vorerwähnten Entscheidziffern enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten 1 die Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne zugrunde legte (vi-Entscheid, S. 177-183, 190 f., 194 f.). Die Beklagten 1-3 wurden von den Klägern aus Zweckmässigkeitsgründen (Sachzusammenhang) gemeinsam als einfache passive Streitgenossen ins Recht gefasst (Art. 71 Abs. 1 ZPO; vgl. zu diesem Begriff: BSK ZPO-RUGGLE, 3. Aufl., Art. 71 N 1-7; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 3.28 und 3.43), zumal es das materielle Recht (Art. 28 f. ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art.