Damit stehen die Dispositiv Ziff. 2 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Kennzeichnung), 3 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Löschung von 63 Kommentaren auf ihrer Facebook-Seite), 4 (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Publikation des gesamten Entscheiddispositivs) und 5 (Verweis des Klagebegehrens auf Gewinnherausgabe in ein separates Verfahren) des angefochtenen Entscheids nicht mehr zur Diskussion.