1.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO). Während sich die Berufung der Beklagten 2 und 3 gegen Dispositiv Ziff. 1 (Feststellung einer persönlichkeitsverletzenden - 45 -