_] als Zeuge nicht zu beanstanden (indes sind Letztere mangels Zuordnung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung unzulässig [vgl. BGer 4A_338/2017 E. 2.1 m.w.H.]). Die erwähnte Noveneingabe der Beklagten 2 und 3, welche den Klägern mit Schreiben vom 2. November 2018 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt wurde (B/24 im Verfahren BO.2018.28), veranlasste diese wiederum dazu, auf die neuen Vorbringen der Gegenseite zu reagieren und Erkundigungen anzustellen, bei denen sie, die Kläger, wie sie mit Noveneingabe vom 14. November 2018 mitteilten, auf die Internetplattform '[___Name___]' stiessen (B/25, insbes. S. 6 f. im Verfahren BO.2018.28).