3.3 Herauszugreifen und bereits an dieser Stelle zu behandeln sind allerdings die drei Noveneingaben (B/22, B/25 und B/28 im Verfahren BO.2018.28), die im Anschluss an die Medienmitteilung der Klägerin 2 vom 23. Oktober 2018 (bekl.act. 1 zu B/22 im Verfahren BO.2018.28) eingereicht wurden. Sowohl die Medienmitteilung als solche als auch die darin kommunizierten personalrechtlichen Massnahmen, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger 1 per [__Datum__] 2019 und die [_____] Freistellung desselben infolge Vertrauensverlusts, stellen – wenn nicht gar offenkundige Tatsachen (Art. 151 ZPO; s. dazu HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.